Die private Altersvorsorge ist heute wichtiger denn je und stellt für viele Personen einen unverzichtbaren Teil der späteren Rentenzahlung dar. Doch wie sieht es mit der Möglichkeit der privaten Altersvorsorge aus, wenn man eine private Insolvenz anmelden muss oder sich bereits in einem solchen Insolvenzverfahren befindet? Vom Grundsatz her ist es so, dass es bestimmte Pfändungsfreigrenzen gibt, die sich auch auf die privaten Sparpläne zur Altersvorsorge übertragen lassen. Es müssen von der gewählten Anlage (Sparvertrag) allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt werden, damit diese nicht in die Insolvenzmasse fallen und somit von den Gläubigern verwertet werden dürfen. Zudem sind Einzahlungen in private Sparverträge zur Altersvorsorge auch nur in bestimmten Umfang „geschützt“. Man kann also keineswegs auf der einen Seite Privatinsolvenz anmelden und auf der anderen Seite etwa 1.500 Euro monatlich in einen Sparvertrag einzahlen.
Abhängig vom Alter des Sparers dürfen nach dem aktuellen Gesetz zwischen 2.000 und 9.000 Euro im Jahr in einen Sparvertrag zur Altersvorsorge eingezahlt werden, ohne dass dieses Guthaben in die Insolvenzmasse mit eingerechnet werden darf. Zudem muss der gewählte Sparvertrag aber noch einige Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel, dass die Leistung aus dem Vertrag frühestens ab dem 60. Lebensjahr des Inhabers erfolgt, und zwar in regelmäßigen Abständen, also in Form einer Rentenzahlung. Ein Kapitalwahlrecht darf nicht bestehen. Zudem dürfen keine Dritten als bezugsberechtigt bestimmt werden, mit Ausnahme von dann Hinterbliebenen. Ferner darf Kapital natürlich nicht vorzeitig aus dem Sparvertrag verfügt werden. Im Allgemeinen treffen diese Bedingungen vor allen Dingen auf riesterfähige Sparverträge zu, wie zum Beispiel die privaten Rentenversicherungen.
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